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Zweckbetrieb nur bei Mindestveredelungsleistung von 10 %

Werkstätten für behinderte Menschen können nach allgemeiner Auffassung der Finanzverwaltung nur insoweit als Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 AO anerkannt werden, wie die Wertschöpfung in der Werkstätte mindestens 10 % beträgt. Dies ist durch einen Vergleich von Nettoeinkaufs- und Verkaufspreis der Werkstätte zu ermitteln.

OFD Koblenz, Verfügung vom 17. Februar 2005 - S 0187 A - St 33 1

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