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Gemeinnützigkeitsrecht (241 - 250)
Zweckbetrieb nur bei Mindestveredelungsleistung von 10 %
Geschäftsbeziehungen mit Organmitgliedern müssen plausibel sein
Satzung muss künftige Vermögensverwendung exakt festlegen
Vertrauensschutz für bereits anerkannte Satzungen/Statute
Voraussetzungen der Steuerbegünstigung sind nachzuweisen
Nachweis der Hilfsbedürftigkeit durch Leistungsbescheide
Restriktive Quotenberechnung bei Integrationsprojekten
Steuerbegünstigung von Integrationsfirmen gesetzlich geregelt
Schülerfirmen können Zweckbetrieb sein
Freiwilligenagenturen können steuerbegünstigt sein
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