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Gemeinnützigkeitsrecht (251 - 260)
Gemeinnützigkeit der Fördervereine zur Schulbuchbeschaffung
Finanzverwaltung beurteilt gemeinnütziges Gepräge großzügiger
Rechnungslegung muss steuerliche Rücklagen ausweisen
Steuerbegünstigung ist immer auf satzungsmäßige Zwecke begrenzt
Steuerbegünstigung bereits bei vorbereitenden Tätigkeiten
Untätiger Verein ist nicht gemeinnützig
Mittelverwendung zur Errichtung eines Nichtzweckbetriebes
Integrationsfirmen sind gemeinnützig
Nichtzweckbetriebe dürfen in der Satzung genannt werden
Verwaltungsaufwand ist in erforderlicher Höhe gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig
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