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Gemeinnützigkeitsrecht (261 - 270)
Steuerbegünstigung bereits bei vorbereitenden Tätigkeiten
Untätiger Verein ist nicht gemeinnützig
Mittelverwendung zur Errichtung eines Nichtzweckbetriebes
Integrationsfirmen sind gemeinnützig
Nichtzweckbetriebe dürfen in der Satzung genannt werden
Verwaltungsaufwand ist in erforderlicher Höhe gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig
Nachweisanforderungen zur Hilfsbedürftigkeit verschärft
Gewaltfreier Widerstand zulässig
Vorsorgliche Rücklage zur Bezahlung von Steuern
Häusliche Pflegeleistungen sind Zweckbetrieb
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