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Nachweisanforderungen zur Hilfsbedürftigkeit verschärft

Entgegen zahlreichen Stimmen in der Literatur sowie den gesetzlichen und sozialpolitischen Intentionen hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit verschärft. Die gemeinnützigen Organisationen sollen künftig detaillierte Berechnungen vorlegen, dass die unterstützten Personen mit ihren Einkünften / Bezügen / Vermögen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO unterschreiten.

Anwendungserlass (Fassung vom 10. September 2002) Nr. 9 zu § 53 AO

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