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Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse
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(261 - 270)
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland
Gemeinnützige Organisationen dürfen Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke im Ausland verwenden. Die inländischen Finanzbehörden müssen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel anhand vollständiger Belege und sonstiger - ggf. ins Deutsche übersetzter - Unterlagen detailliert prüfen können. Hierbei trifft die gemeinnützige Organisation eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht (§ 90 Abs. 2 AO). Sie kann sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht darauf berufen, dass sie die Mittelverwendung nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen könne, wenn sie
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bei entsprechender Gestaltung der Verhältnisse die Möglichkeit dazu gehabt hätte oder
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mit der ausländischen Körperschaft vor der Mittelzuwendung entsprechende Nachweispflichten hätte vereinbaren können.
OFD München, Verfügung vom 23. November 2001 - S 2223 - 145 St 41
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