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EuGH nimmt Stellung zu Organisationen ohne Gewinnstreben

Ob es sich um eine Organisation ohne Gewinnstreben handelt, richtet sich nach deren Zielsetzung. Die Zielsetzung darf nicht auf Vorteile für die Mitglieder oder Gesellschafter gerichtet sein. Wenn diese Voraussetzung vorliegt, handelt eine Organisation auch dann ohne echtes Gewinnstreben, wenn sie systematisch Gewinne anstrebt oder erwirtschaftet.

EuGH, Urteil vom 21. März 2002 - C 174/00

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