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Gemeinnützigkeitsrecht (271 - 280)
Gemeinnützigkeit nur bei rechtstreuem Verhalten
Ehrenamtlichkeit bedeutet vollständige Unentgeltlichkeit
Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Treuhand- und Buchstelle eines Wohlfahrtsverbandes ist kein Zweckbetrieb
Krankentransport und Behindertentransport durch Wohlfahrtsverbände
Ausgleich von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mittels Darlehen möglich
Mensabetrieb an Schulen ('Schulspeisung') ist Zweckbetrieb
Die Weiterleitung öffentlicher Mittel als 'durchlaufende Posten'
Seniorenhilfevereine können gemeinnützig sein
Eine steuerbegünstigte Organisation kann keinen ausländischen Verein als Vermögensempfänger benennen
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