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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseEhrenamtlichkeit bedeutet vollständige Unentgeltlichkeit Wenn ein Vorstand nach der Vereinssatzung ehrenamtlich tätig ist, darf er keinerlei Vergütung für seinen Arbeitseinsatz erhalten. Darunter fällt auch eine Aufwandsentschädigung, die über die Erstattung eines echten Auslagenersatzes hinausgeht, also z.B. eine Entschädigung für Verdienstausfall umfasst. Jegliche Vergütung 'ehrenamtlicher' Arbeit führt zum Entzug der Gemeinnützigkeit. Hinweis: Die gleiche Rechtslage gilt für Stiftung, gGmbH, etc. BFH, Beschluss vom 8. August 2001 - I B 40/01 |
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