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Treuhand- und Buchstelle eines Wohlfahrtsverbandes ist kein Zweckbetrieb

Zwar darf ein Spitzenverband der Wohlfahrtspflege die ihm angeschlossenen Verbandsgliederungen bei ihrer Arbeit unterstützen. Eine zu diesem Zweck eingerichtete Treuhand- und Buchstelle des Spitzenverbandes ist aber kein Zweckbetrieb; die Leistungen unterliegen einem Umsatzsteuersatz von 16 %.

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2001 - 10 K 276/98; in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht weitgehend überholt durch EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - V R 55/06

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