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(271 - 280)
Eine steuerbegünstigte Organisation kann keinen ausländischen Verein als Vermögensempfänger benennen
Die Verwendung des Vermögens einer steuerbegünstigter Organisationen für steuerbegünstigte Zwecke muss auch nach deren Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sichergestellt sein. Dazu muss die Satzung eine geeignete Regelung enthalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO). Die Benennung einer ausländischen Institution als Vermögensempfänger bei Auflösung der Organisation oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zulässig.
OFD Hannover, Verfügung vom 17.2.2000 - S 0180 - 1 - StO 214/S 2729 - 326 - StH 233
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