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Krankentransport und Behindertentransport durch Wohlfahrtsverbände

Der Kranken- und Behindertentransport ist nur dann ein Zweckbetrieb, wenn

  • während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder
  • der Transport in einem dafür besonders hergerichteten Fahrzeug erforderlich ist oder
  • (neu) die beförderte Person unmittelbar vor oder nach der Fahrt einer persönlichen Betreuung im Zusammenhang mit der Beförderung bedarf.

In anderen Fällen liegt eine genehmigungspflichtige Personenbeförderung (bußgeldbewehrt!) vor, bei der nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Zivildienstleistenden und keine mit Spenden finanzierten Fahrzeuge eingesetzt werden dürfen. Bei Ausschreibungen sollen nur die Umsatzsteuer ausweisende Angebote berücksichtigt werden.

vgl. den teilweise rechtswidrigen Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, 33 - S-0171 - 319/42 - 24337 in der Fassung der Bekanntmachung der OFD Nürnberg vom 01. August 2000

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