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Gemeinnützigkeitsrecht (281 - 286)
Eine steuerbegünstigte Organisation kann keinen ausländischen Verein als Vermögensempfänger benennen
Sponsor-Link auf der Internet-Homepage ist steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Die Festschreibung der künftigen Vermögensverwendung muss sich aus der eigenen Satzung ergeben
Keine Vermögensverwaltung bei Einflussnahme auf den verpachteten Betrieb
Benefizveranstaltungen sind in der Regel kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb
Gemeinnützigkeit unterliegt dem Steuergeheimnis