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Benefizveranstaltungen sind in der Regel kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Vorrangig der Mittelbeschaffung ('Verbesserung der Einnahmensituation') dienende Tätigkeiten sind regelmäßig kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb. Darunter fallen auch Benefizveranstaltungen. Aufgrund der Einstufung als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterliegen deren Gewinne der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Dies gilt selbst dann, wenn die Benefizveranstaltung durch die Art ihrer Ausrichtung und die Einbindung in ein Gesamtkonzept gleichzeitig selbst eine ideelle Botschaft vermittelt. Ein Zweckbetrieb liegt hier nur vor, wenn die weitere Veranstaltung gegenüber der ideellen Botschaft deutlich in den Hintergrund tritt.

Finanzgericht München, Urteil vom 3. März 1999 - 7 K 3032/96

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