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Keine Vermögensverwaltung bei Einflussnahme auf den verpachteten Betrieb

Bei steuerbegünstigten Organisationen erstreckt sich die Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung auch auf die Vermögensverwaltung. Eine Verpachtung ist der Vermögensverwaltung zuzurechnen, solange der steuerbegünstigten Organisation kein wesentliches Mitspracherecht bei der Führung des verpachteten Betriebes eingeräumt ist. Aufgrund von Mitspracherechten z.B. bei den Öffnungszeiten, den Musikdarbietungen, dem Warenangebot und der Preisgestaltung sowie der einnahmenabhängigen Nachverhandelbarkeit der Pachthöhe beurteilte das Finanzgericht Niedersachsen eine Betriebsverpachtung als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 27. Juli 1999 - VI 824/97

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