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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseGemeinnützigkeit unterliegt dem Steuergeheimnis Die Öffentlichkeit und potentielle Spender erhalten nur in Ausnahmefällen Auskunft vom Finanzamt, ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist. Nr. 4.2 n.F. des AEAO zu § 30 AO |
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