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Die Festschreibung der künftigen Vermögensverwendung muss sich aus der eigenen Satzung ergeben

Die Satzung einer gemeinnützigen Organisation muss bestimmte steuerliche Voraussetzungen erfüllen. Dies wird anhand des Satzungstextes überprüft, der dazu auch ausgelegt werden kann. Immer aber bleibt die Auslegung auf den Inhalt der eigenen Satzung beschränkt. Außerhalb der Satzung liegende Begleitumstände und Verweise auf Satzungen, Richtlinien, Statute etc. anderer steuerbegünstigter Organisationen bleiben unberücksichtigt. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall sah die Satzung eines Vereins den Vermögensanfall (bei seiner Auflösung oder des Wegfalls seiner steuerbegünstigten Zwecke) zugunsten einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts für deren 'satzungsmäßigen' - statt 'steuerbegünstigten' - Zwecke vor. Dies stellte die künftige Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke nicht ausreichend sicher; dem Verein wurde die Steuerbegünstigung versagt. Begründung: Die Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Satzungsvoraussetzungen durch Verweis auf die Satzung einer anderen Organisation ist selbst dann nicht zulässig, wenn diese steuerbegünstigt ist. Denn auch eine steuerbegünstigte Organisation kann satzungsmäßige Zwecke ohne Verlust der Steuerbegünstigung im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes verfolgen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. 07. 1999 - I R 2/98; ähnlicher Fall: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3.09.1999 - I B 75/98 ('Förderung der Religion')

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