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Gemeinnützigkeit nur bei rechtstreuem Verhalten

Eine Organisation kann nur dann gemeinnützig sein, wenn sie die verfassungsmäßige Ordnung beachtet. Ob darunter nur wesentliche Verfassungsgrundsätze oder die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften zu verstehen ist, wird - auch vom Bundesfinanzhof - sehr 'fallbezogen' (also unterschiedlich) gesehen. Steuerliche Verfehlungen sollen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach dem Rechtsverständnis des Bundesfinanzhofs rechtfertigen können.

BFH, Urteil vom 27. September 2001 - V R 17/99

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