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Finanzverwaltung beurteilt gemeinnütziges Gepräge großzügiger

Eine steuerbegünstigte Organisation darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen (§ 55 Abs. 1 S. 1 AO). Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll hierzu zwischen den verschiedenen Tätigkeiten der Organisation abzuwägen sein. Inzwischen will sie in die Beurteilung neben den Einnahmen auch den jeweils eingesetzten Zeit- und Personalaufwand einbeziehen.

OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 06. August 2003 - S 0174 A - 20 - St II 1.03

Hinweis: Die Rechtsprechung folgt hier einer völlig anderen, im Ergebnis für die steuerbegünstigten Organisationen wesentlich günstigeren Systematik.

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