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Integrationsfirmen sind gemeinnützig

Zur gesellschaftlichen Integration behinderter Menschen geeignete Rehabilitationseinrichtungen sind als steuerbegünstigte Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 3 AO einzustufen, wenn die Betriebe in ihrer Gesamtrichtung auf diese Zielsetzung ausgerichtet sind. Hierbei ist unbeachtlich, ob gleichzeitig auch nicht behinderte Menschen in den Betrieben arbeiten oder diese in Wettbewerb zu gewerblich tätigen Konkurrenten treten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Dezember 2002 - I R 60/01

Hinweis: Urteilsfolgen wurden durch zwischenzeitliche Änderung des § 68 Nr 3 AO eingeschränkt

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