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Verwaltungsaufwand ist in erforderlicher Höhe gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig

Eine steuerbegünstigte Organisation darf ihre Mittel auch für Maßnahmen verwenden, mit denen ihre satzungsmäßigen Zwecke nur mittelbar gefördert werden, wie Verwaltung, Mitgliederwerbung und Öffentlichkeitsarbeit. Abzustellen ist darauf, ob der Mitteleinsatz wirtschaftlich sinnvoll und das Ausgabeverhalten unter Berücksichtigung des Einzelfalls angemessen ist. Werbeprovisionen in Höhe von 42 % der Mitgliedsbeiträge zuzüglich der Aufnahmegebühren können daher bei einem Verein in der Aufbauphase angemessen sein.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Dezember 2002 - I R 60/01

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