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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseSatzung muss künftige Vermögensverwendung exakt festlegen In der Satzung einer steuerbegünstigten Organisation muss exakt angegeben werden, für welche Zwecke das Restvermögen bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke oder Auflösung der Organisation zu verwenden ist. Andernfalls entfällt die Steuerbegünstigung. Nur wenn diese Festlegung eindeutig aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, darf die künftige Verwendung des Vermögens von der Zustimmung des Finanzamtes abhängig gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass diese Ausnahme nur in sehr seltenen Fällen eingreift. Hinweis: Ausnahmen hiervon bestehen bei vor dem 01. Januar 2009 errichteten Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten oder verwalteten Stiftungen, geistlichen Genossenschaften und Ordensgemeinschaften. BFH, Urteil vom 21. Januar 2005 - I R 52/03 |
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