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Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse
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(241 - 250)
Vertrauensschutz für bereits anerkannte Satzungen/Statute
Wenn das Finanzamt eine Satzung in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht nicht beanstandet hat, dürfen aus später erkannten Mängeln rückwirkend keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden. Es ist in der Regel ausreichend, wenn die Satzungsmängel in der nächsten ordentlichen Mitglieder-/ Gremienversammlung behoben werden. Dies gilt nicht für Satzungsbestimmungen, die ohne Zustimmung des Finanzamts geändert wurden.
BMF, Schreiben vom 17. November 2004 - IV C 4 - S 0171 - 120/04
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