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Zwangsläufige politische Betätigung ist unschädlich

Der Steuerbegünstigung steht es nicht entgegen, wenn ein gemeinnütziger Zweck im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Die allgemeinpolitische Betätigung im Rahmen des steuerbegünstigten Zwecks darf aber nicht über das hinausgehen, was das Eintreten für diesen jeweiligen Zweck und dessen Verwirklichung erfordert.

BFH, Beschluss v. 18.08.2021 - V B 25/21 (AdV).

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