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Gleiche Gehälter wie in der Privatwirtschaft zulässig

Die Prüfung der Angemessenheit von Vorstands-/ Geschäftsführergehältern bei gemeinnützigen Organisationen erfolgt nach den gleichen Maßstäben wie in der Privatwirtschaft, weil

  • kein spezieller Arbeitsmarkt für Beschäftigte gemeinnütziger Organisationen besteht und diese daher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit gewerblichen Unternehmen um geeignete Mitarbeiter konkurrieren und
  • das Gemeinnützigkeitsrecht keine Rechtsfertigung bietet, von Mitarbeitern gemeinnütziger Organisationen ein "Sonderopfer" zu verlangen.

BFH, Urteil v. 12.03.2020 - V R 5/17.

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