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Zweckbetrieb Altenwohnen großzügiger definiert

Als Alten-, Altenwohn- und Pflegeheim-Zweckbetriebe werden nunmehr Einrichtungen eingestuft, die gegenüber betreuungsbedürftigen Personen (§ 53 Nr. 1 AO) Leistungen der Pflege oder Betreuung sowie der Wohnraumüberlassung erbringen und bei denen die Verträge über die Überlassung von Wohnraum und über die Pflege- oder Betreuungsleistungen voneinander abhängig sind (siehe §§ 1, 2 WBVG).

AEAO Nr. 2 zu § 68 Nr. 1 AO idFd BMF-Schreibens v. 20.12.2019.

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