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Steuersparmodelle können nicht gemeinnützig sein

Die zielgerichtete Zwischenschaltung eines gemeinnützigen Rechtsträgers zur Erzielung eines über die Steuerersparnis beim Spendenabzugs hinausgehenden privatnützigen Vorteils ist grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich. Denn die Förderung steuerbegünstigter Zwecke geschieht nur dann selbstlos (§ 55 AO), wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke --zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke-- verfolgt werden.

BFH, Urteil v. 20.08.2019 - V R 67/16.

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