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Erweiterte Gewinnpauschalierung beim Sponsoring

Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit gemeinnütziger Organisationen bleiben steuerpflichtig. Hierbei darf aber ein mit 15 % pauschalierter Gewinn angesetzt werden (§ 64 Abs. 5 Nr. 1 AO). Die Finanzverwaltung stellte zusätzliche Restriktionen auf, die der BFH jetzt abgelehnt hat. Weder muss die gemeinnützige Organisation an der Werbemaßnahme aktiv mitwirken, noch muss ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang der Werbemaßnahme mit der steuerbegünstigten Tätigkeit bestehen.

BFH, Urteil v. 26.06.2019 - V R 70/17.

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