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Mittelverwendungsauflage muss zeitraumbezogen sein

Wenn eine gemeinnützige Organisation nach Auffassung des Finanzamts unzulässig Mittel angesammelt hat, muss es vor Aberkennung der Gemeinnützigkeit in der Regel eine Frist zur Mittelverwendung setzen (§ 63 Abs. 4 AO). Hierbei darf das Finanzamt den Fristablauf zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich nicht an ein festes Datum knüpfen, sondern nur einen Zeitraum ab Beginn der Bestandskraft der Mittelverwendungsauflage festsetzen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 07.06.2019 - 12 K 1566/18 AO.

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