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Krankenhaus-Zweckbetrieb vom BFH großzügig definiert

Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung umfasst der Krankenhaus-Zweckbetrieb nach § 67 AO alle von einem Krankenhaus typischerweise gegenüber den Patienten erbrachten Leistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags. Dazu gehören auch ambulante Chef- und Oberarztbehandlungen, solange der behandelnde Arzt nicht außerhalb des Krankenhausbetriebs als niedergelassener Arzt tätig wird, und die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur anschließenden Verabreichung an die nach § 116 SGB V ambulant behandelten Patienten.

BFH, Urteil v. 06.06.2019 - V R 39/17.

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