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Inklusionsbetriebe benötigen keinen Förderbescheid

Bei Inklusionsbetrieben wird kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt. Auch ergehen Förderbescheide der Integrationsämter nur, wenn noch Fördermittel verfügbar sind. Daher dienen solche Bescheide nur noch "in der Regel" als Nachweis für die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen. Die Praxis behilft sich bei fehlenden Förderbescheiden mit formlosen Schreiben des zuständigen Integrationsamtes zur Höhe der anerkennungsfähigen Quote.

AEAO Nr. 6 zu § 68 AO i.d.F.d. BMF-Schr. v. 31.01.2019.

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