zurück zur Übersicht
zurück (81 - 90)
Gemeinnützigkeitsrecht (91 - 100)
Mustersatzungsbestimmungen sind zu beachten
Steuersparmodelle können nicht gemeinnützig sein
Außenprüfung bei kirchlichen Organisationen zulässig
Erweiterte Gewinnpauschalierung beim Sponsoring
Feststellungsklage zur zulässigen gemeinnützigen Tätigkeit
Mittelverwendungsauflage muss zeitraumbezogen sein
Krankenhaus-Zweckbetrieb vom BFH großzügig definiert
Zuwendungsfreigrenze in einigen Ländern angehoben
Vereine sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig
Flüchtlingshilfe weiterhin grundsätzlich Zweckbetrieb
weiter (101 - 110)