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Die Verfolgung individueller Rechtsansprüche ist nur unter besonderen Voraussetzungen gemeinnützig

Die Verfolgung individueller Rechtsansprüche ist nur gemeinnützig, wenn sie zugleich einem der in § 52 Abs. 2 AO konkret genannten steuerbegünstigten Zwecke dient. Daher dürfen Vertriebenenverbände nach ihrer Satzung keine individuellen Rückerstattungsansprüche verfolgen.

AEAO Nr. 2.5 zu § 52 AO i.d.F.d. BMF-Schr. v. 31.01.2019.

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