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Kinos können steuerbegünstigt sein

Zwar ist allein das Vorführen von Filmen keine steuerbegünstigte Tätigkeit. Die Gemeinnützigkeit ist jedoch zum Beispiel zu bejahen, wenn das Kino öffentliche Zuschüsse erhält, in die kommunale Kulturarbeit integriert ist, das Programm sich inhaltlich, konzeptionell und formal von gewerblichen Kinos unterscheidet oder die Filme in bestimmten Sachzusammenhängen. z.B. mit begleitenden Vorträgen gezeigt werden. Dagegen kommt es auf die künstlerische Qualität der einzelnen Filme nicht an.

AEAO Nr. 2.2 zu § 52 AO i.d.F.d. BMF-Schr. v. 31.01.2019.

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