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(91 - 100)
Konkrete Aufnahme der Kleiderkammern in den AEAO
In den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) wurde endlich aufgenommen, dass der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer oder einer ähnlichen Einrichtung als Zweckbetrieb i.S.d. § 66 AO einzustufen ist, wenn mindestens zwei Drittel der Leistungen dieser Einrichtung hilfebedürftigen Personen i.S.d. § 53 AO zugutekommen.
AEAO Nr. 9 zu § 66 AO i.d.F.d. BMF-Schr. v. 31.01.2019.
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