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Aufsichtsrat haftet bei ignorierten Verdachtshinweisen

Dem Aufsichtsrat obliegt nicht die laufende Überwachung der Geschäftsleitung in allen Einzelheiten, sondern er muss sich nur über die wesentlichen Grundlagen der Geschäftsführung und die wichtigsten Geschäfte informieren und erkennbare kritische Sachverhalte detailliert prüfen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 20 W 1/12

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