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Persönliche Außenhaftung der Geschäftsführer begrenzt

Unmittelbar gegenüber Kunden/Leistungsempfängern haften Geschäftsführer dann ausnahmsweise persönlich aus einer Verletzung von Organisationspflichten, wenn diese gerade den Schutz des Kunden bezwecken.

OLG Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 29. Juni 2011 - 3 U 89/10

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