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Unternehmerisches Haftungsrisiko der Geschäftsführung

Bei geschäftlichen Fehlentwicklungen muss die Geschäftsführung zur Vermeidung persönlicher Haftung beweisen, weshalb sie vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - II ZR 146/09

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