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Säumniszuschläge nur bei vorsätzlichem Handeln

Säumniszuschläge auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge sind nur zu zahlen, wenn der Zahlungspflichtige seine Zahlungspflicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

BSG, Urteil v. 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R.

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