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Aufwandsspende nur bei ernsthafter Erstattungsabsprache

Aufwandsspenden sind nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Spender und die spendensammelnde Organisation vorher ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt wurden; die Vereinbarungen müssen insoweit einem "Fremdvergleich" standhalten.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.11.2018 - 7 K 7258/16.

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