RA StB von Holt home
Sachgebiete
Verein
Vorstand/Geschäftsführer
Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützige GmbH
Gemeinnützige AG
Auslagerung/Ausgliederung
Stiftung
Spendenrecht
Socialfranchise
Corporate Compliance
Due Diligence
Kooperation/Vernetzung
Rechtsprechung, Erlasse
FAQ
Workshopthemen
Vortragsthemen
Service
Literatur
Seminarveranstalter
socialnet
vereinsrecht.de
Kontakt
Datenschutz
Impressum, Haftung, Auskünfte
Allgemeine Suche über diese WebSite
ohne FAQ
 
Suche unter FAQ
 

Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse

zurück zur Übersicht

zurück (11 - 20)

Spendenbescheinigungen nur bei Sonderformen des Crowdfunding

Zahlungen im Rahmen des 'klassischen Crowdfunding' mit einer Gegenleistung nach erfolgreichem Projektverlauf sind nicht als Spende abziehbar. Dasselbe gilt für das auf Kapitalverzinsung gerichtete Crowdinvesting. Dagegen dürfen bei anlassbezogenen Spendensammlungen steuerbegünstigter Organisationen ('Spenden-Crowdfunding') Zuwendungsbestätigungen nach allgemeinen Kriterien ausgestellt werden. Wenn hierbei ein Crowdfunding-Portal als Treuhänder auftritt, darf nur der gemeinnützige Spendenempfänger Zuwendungsbestätigungen ausstellen, falls die Spender eindeutig identifizierbar sind. Falls das Crowdfunding-Portal selbst als Förderkörperschaft (§ 58 Nr. 1 AO) anerkannt ist, darf es im Rahmen seiner Satzungszwecke Zuwendungsbescheinigungen ausstellen und die vereinfachte Nachweisführung (Kontoauszug etc.) in Anspruch nehmen. Zudem darf jede gemeinnützige Organisation für eigene satzungsmäßige Zwecke Crowdfunding-Portale selbst betreiben.

BMF-Schr. v. 15.12.2017 - IV C 4 - S 2223/17/10001

© 2002 - 2024 RA StB von Holt, Bonn 25.03.2024