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Erhebliche Restriktionen bei Aufwands- und Rückspenden

Nur wenn ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen vorher durch Vertrag oder Satzung eingeräumt wurde, darf nach einem Verzicht auf den Anspruch eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Ein solcher Verzicht muss innerhalb von drei Monaten, bei regelmäßigen Tätigkeiten alle drei Monate, erklärt werden.

BMF-Schreiben v. 25.11.2014 - IV C 4 - S 2223/07/0010:0055; Beschluss der Finanzministerkonferenz v. 22.10.2015: bei regelmäßigen Tätigkeiten nur einmal jährlich.

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