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Persönliche Steuerhaftung nur in Ausnahmefällen

Der persönlichen steuerlichen Haftung für fehlerhaft ausgestellte Zuwendungsbestätigungen unterliegt in der Regel nur, wer außerhalb seiner Kompetenzen gehandelt hat. Bei fehlverwendeten Spenden besteht eine persönliche Steuerhaftung regelmäßig nur, wenn die gemeinnützige Organisation insolvent ist.

OFD Frankfurt/M., Vfg. vom 17. März 2014 - S 2223 A-95-St 53

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