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Restriktive Vorgaben für abzugsfähige Aufwandsspenden

Der Verzicht auf Aufwendungsersatz ist nur dann als Spende anzuerkennen, wenn die zugrunde liegenden Vereinbarungen in jeglicher Hinsicht fremdüblich sind.

FG München, Urteil vom 07. Juli 2009 - 6 K 3583/07

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