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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseVorstand/Mitarbeiter haften in der Regel nachrangig Wer eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) unterzeichnet, haftet bei einer Fehlverwendung der Spendenmittel in der Regel nur, wenn eine Vollstreckung bei der gemeinnützigen Organisation erfolglos war. § 10b Abs. 4 S. 4 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 |
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