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'Aufwandsspende' nur bei realem Forderungsverzicht

Ein Verzicht auf Aufwendungsersatz kann nur dann als Spende berücksichtigt werden, wenn der ursprüngliche Ersatzanspruch nachweislich ernsthaft, eindeutig, widerspruchsfrei und ohne Verzichtsvorbehalt vereinbart wurde.

BFH, Urteil vom 09. Mai 2007 - XI R 23/06

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