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Zur Kostendeckung notwendige Schulgeldzahlung ist keine Spende

Ein Spendenabzug ist ausgeschlossen, wenn die als Spende bezeichnete Ausgabe bei wirtschaftlicher Betrachtung das Entgelt für eine Leistung darstellt. Daher kann eine zur Kostendeckung des normalen Schulbetriebs erforderlichen Zahlung der Eltern nicht als Spende behandelt werden.

BFH, Beschluss vom 20. Juli 2006 - XI B 51/05

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