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Keine automatische steuerliche Spendenhaftung bei rückwirkender Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Wer eine Fehlverwendung von Spendenmitteln veranlasst, haftet für den Steuerausfall durch den Spendenabzug. Eine solche zur Haftung führende Fehlverwendung ist nicht die spätere rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit, wenn der Spendenempfänger die Zuwendung zu dem in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet hat.

BFH, Urteil vom 28. Juli 2004 - XI R 39/03

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