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Honorarverzicht bewirkt keinen zusätzlichen Steuervorteil

Wer auf seinen Honoraranspruch gegen Aushändigung einer Zuwendungsbestätigung verzichtet, muss dennoch das Honorar als Betriebseinnahme versteuern. Im Ergebnis führt ein Honorarverzicht gegen Zuwendungsbestätigung daher zu keinem besonderen Steuervorteil, sondern es wird lediglich die Versteuerung des Honorars neutralisiert.

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 04. November 2003 - 14 K 140/03

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