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Spendenquittung/Zuwendungsbestätigung ist Abzugsvoraussetzung

Wenn die Zahlung von Spenden nicht plausibel belegt ist, wie häufig bei Haus- und Straßensammlungen, sind selbst Kleinstspenden bei der Steuerveranlagung des Spenders nicht zu berücksichtigen.

Finanzgericht München, Urteil vom 20. November 2002 - 1 K 127/02

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